Rechtstracker.at

Art. 3 § 5

Fassungen
18.11.1983 bis 17.11.1988 — BGBl. Nr. 604/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 518.11.198317.11.1988 BGBl. Nr. 604/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1983,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.11.1983BGBl. Nr. 604/1983

Außerkrafttretensdatum

17.11.1988

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch drei

Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 5, Koordinierung der Förderungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Kärnten auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft verpflichten sich die Vertragsparteien, folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Litera a
      die Förderungsmaßnahmen sollen der Erhaltung und Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft dienen, wobei auch den ökonomischen und ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist;
    2. Litera b
      die Förderungsmaßnahmen der Vertragsparteien sollen einander sinnvoll ergänzen und weitestmöglich akkordiert werden;
    3. Litera c
      durch die Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten soll die Effizienz der eingesetzten Mittel gesteigert und bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand der größtmögliche Nutzen für die Förderungswerber angestrebt werden.
    4. Absatz 2,, Litera a
      Die Vertragsparteien informieren einander zum ehestmöglichen Zeitpunkt über die für die einzelnen Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorgesehenen Mittel sowie über die tatsächlich im jeweiligen abgelaufenen Jahr aufgewendeten Mittel.
    5. Litera b
      Es erfolgt jährlich zu Jahresbeginn eine Abstimmung der Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Kärnten und eine gemeinsame Überprüfung der Vereinbarkeit mit den im Absatz eins, festgelegten Grundsätzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000752

Dokumentnummer

NOR12010517

Alte Dokumentnummer

N1198310839R